(früher Mäkler aus dem Niederdeutschen maken heute machen; heute mäkeln im Niederdeutschen makeln in der ursprünglichen Bedeutung Geschäfte machen) bezeichnet in Deutschland den Vermittler zum Abschluss von Verträgen.
Die Geschichte zeigt auf, das vor ca. 2.000 v Chr. in der sogenannten Blütezeit der Hochkulturen im Mittelmeerraum und des Zweistromlandes, Absicherungen in Form von damaligen Versicherungen gemacht wurden um vor Schäden oder Verlusten durch Piraten oder Stürmen.
So benannten die Herrscher in dem Bereichen sogenannte „Ehrenmänner“ die als Mittler Händler agierten, die im Fall des Schadens das notwenige Kapital zur Deckung des entstanden Schadens oder des Verlustes bereitstellten.
Um 1750 v.Chr. kam der „Codex Hammurabi“ zur Regelung von Verlustausgleich zwischen Kaufleuten. Es wurde auch eine Haftpflicht zwischen Bauunternehmer und Ärzte erwähnt.
In der Antike bei den Griechen wurden Schadensausgleich Vereinbarungen getroffen so wie auch im späteren Römischen Reich, hier nannte man es „ foenus nauticum“ das Seedarlehen. Wurde die Fahrt jedoch ohne Verlust beendet, erhielt der Geldgeber sein Kapital mit einer Verzinsung zurück.
In Italien des 12. Jahrhunderts fanden sich erste älteste Dokumente, dass eine Maklertätigkeit belegt, stammen aus Pisa von einem Makler namens Bardo.
- Der Maklereid aus dem Jahre 1567
Eine der wohl ältesten deutschen Dokumente über den Berufsstand der Versicherungsmakler enthält den aus dem Jahr 1567 stammenden Maklereid:
„Ich schwöre… „… dass ich in meinen mir anbefohlenen Mäklerdienst mich getreu und redlich will verhalten, den Kaufmann nach bestem Verstande und Gewissen aufrichtig bedienen, was mir anvertrauet, zu deren Besten richten, keine eigenen Handlungen oder Kauffmannschaft nach Factoreyen für mich selbstens treiben, noch dazu andere treiben lassen, …“
Makler waren angesehene Persönlichkeiten: Nur gute und tüchtige Menschen durften Makler werden. So forderte die "Hamburgerische Maklerordnung" von 1642. Und auch das preußische Gesetz über das Mobiliar-Feuerversicherungswesen beschränkte die Berufsausübung 1837 streng. "Zulassung nur für Personen mit gutem Rufe, Zuverlässigkeit und festem Wohnsitz", heißt es preußisch knapp.
Der Berufsstand des Vermittlers von Versicherungsverträgen lief parallel zur Entwicklung der Versicherungen im Laufe der Zeit.
Ein Versicherungsmakler findet sich in einer rechtlich ähnlichen Situation wie ein Steuerberater oder Rechtsanwalt. Mit einem entscheidenden BGH-Urteil vom 22. Mai 1985 Az.: Iva ZR 190/83 ist der Makler als Sachwalter des Kunden definiert.
Der Versicherungsmakler ist somit unabhängiger Finanzberater, muss die Interessen des Kunden wahrnehmen, kann haftbar gemacht werden. Ein für die Umstände seiner Tätigkeit ausreichender Marktüberblick wird als Voraussetzung angenommen. Mit der Gewerbeanmeldung geht eine spezielle Gewerbeerlaubnis für die Versicherungsvermittlung einher.
Um sich als Finanz- und Versicherungsmakler anzumelden müssen diverse Nachweise erbracht werden, z.B. das Ablegen der Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer, die man auch Prüfung zum Versicherungskaufmann nennt, oder den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, früher ebenfalls Versicherungskaufmann, vorweisen.
Ebenso möglich der Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) (früher: Versicherungsfachwirt) oder der Fachwirt für Finanzberatung.
Schließlich können Makler Hochschulstudiengänge der Rechtswissenschaft oder der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung Versicherungen abgeschlossen haben.
- Die Gewerbeordnung definiert auch, wer keine Zulassung erhält.
Die Zulassung wird abgelehnt werden, sollte der Antragsteller im vergangenen Zeitraum von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sein, z.B. Delikte aus den Bereichen Hehlerei, Untreue, Erpressung, eine Insolvenzstraftat, Betrug, Urkundenfälschung, Wucher oder Geldwäsche sein.
Geordnete Vermögensverhältnisse, sagt aus keine laufende Insolvenz, ist eine Voraussetzung.
- Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter:
Der Unterschied zwischen dem Versicherungsvertreter, der sich jedoch gerne wie ein Makler gibt, ist, dass der Versicherungsvertreter die Interessen des Versicherers vertritt.
Er ist für dieses Unternehmen Geschäftsbesorger. Macht er Fehler, werden diese nach dem § 278 des BGB dem Versicherer selber zugeordnet.
Es existieren Versicherungsvertreter, die für diverse Versicherungsgesellschaften tätig sind, so etwas nennt man Mehrfachagenten, das macht teilweise eine Differenzierung zum Makler für den Außenstehenden schwer. Der Versicherungsvertreter nennt sich auch Ausschließlichkeitsagent, Tied Agent oder Exklusivvertrieb, Agenturvertrieb oder Außendienst der Versicherungsgesellschaft.
Treuhänderische Sachwalter
Der Versicherungsmakler, auch Kreditversicherungsmakler, sowie Factoringmakler, der Verträge über Versicherungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen vermittelt, versteht sich als Kaufmann nach den §§ 7 Absatz 2 Ziffer 7 des HGB und § 93 HGB. Hier wird er als Handelsmakler definiert. Er ist mitnichten in vertraglicher Form an eine Versicherung gebunden. Als treuhänderähnlicher Sachwalter ist seine Position den Interessen des Versicherungsnehmers verpflichtet. Ausschlaggebend ist hier der Maklervertrag.
Des Weiteren ist der Rechts- und Pflichtkreis des Maklers im Gesetz über den Versicherungsvertrag beschrieben. Hier finden sich zusätzliche Pflichten und Rechte. Grundsätzlich ist es nicht nur die Aufgabe des Versicherungsmaklers, einen guten, günstigen, den individuellen Umständen des Versicherungssuchenden angepassten Versicherungsschutz zu eruieren, sondern vielmehr ebenso die Aktualisierung und Verwaltung dieser Verträge, also die Beratung des Versicherungsnehmers in entsprechenden versicherungstechnischen Belangen.
So ist es dem Versicherungsmakler auch gestattet, Pflicht-, Kapital- oder Versicherungspolicen an Dritte weiter zu vermitteln.
Wie sich aus dem § 93 HGB und § 59 Absatz 3 des VAG ergibt, ist es so möglich, vergleicht man das Ergebnis mit einer herkömmlichen Kündigung, ein positiveres wirtschaftliche Gesamtergebnis zu erzielen.
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, eine Berufshaftpflichtversicherung, wie sie in ähnlicher Form auch für andere Branchen vorgeschrieben ist.
Die Haftungspflicht des Maklers besteht auch dann, wenn Schuld oder Fehler bei seinen Mitarbeitern zu finden sind. Gesetzlich geregelt ist dies in § 278 des BGB.